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§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ProCordis – Verein zur Förderung der Forschung in der Herzchirurgie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name

"ProCordis – Verein zur Förderung der Forschung in der Herzchirurgie e. V."

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der herzchirurgischen Forschung zum Wohle der Allgemeinheit und die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 Abgabenordnung).

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird durch die Durchführung eigener Forschungsprojekte und soweit dies nach der Abgabenordnung und anderen Gesetzen bei Wahrung der Gemeinnützigkeit zulässig ist durch die finanzielle und ideelle Unterstützung der Forschung in der Herzchirurgie durchgeführt und zwar indem der Verein Mittel für die Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts beschafft (§ 58 Ziffer 1 Abgabenordnung) sowie durch teilweise Zuwendungen an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung im Bereich der Forschung in der Herzchirurgie zu steuerbegünstigten Zwecken (§ 58 Ziffer 2 Abgabenordnung). Die Beschaffung und Weiterleitung der Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

Der Verein realisiert seine Zwecke insbesondere durch:

  • die eigene Durchführung von neuen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Herzchirurgie und verwandter Wissenschaftsgebiete
  • die Schaffung eigene selbständiger oder unselbständiger jeweils gemeinnütziger Stiftungen, die der Herzchirurgie dienen 
  • die Anschaffung und Unterhaltung eigener Einrichtungen und Geräte für eigene Forschung 
  • die Vergabe von Mitteln zur Unterstützung der Durchführung an einzelne Wissenschaftler als mildtätige Zuwendung im Sinne von § 53 Abgabenordnung insbesondere auch unter den Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung durch die Förderung der Ausbildung besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler in der ärztlichen und forschenden Tätigkeit sowie
  • die Schaffung von eigenen Einrichtungen zum wissenschaftlichen Austausch, der Einrichtung eigener Datenbanken und Medien zum wissenschaftlichen Austausch zur Förderung der Wissenschaft 
  • durch eigene Publikationen in Schriftform sowie durch Nutzung neuer Medien.

Soweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässig ist, darf der Vereinszweck statt durch eigene Aktivität auch die Beteiligung oder auch Unterstützung Dritter verwirklicht werden. Es dürfen durch den Verein keinerlei wirtschaftliche Zwecke in der Verwendung der Forschungsergebnisse verfolgt werden, sondern diese sind der Allgemeinheit durch Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Der Verein führt insbesondere auch keine Auftragsforschung für Unternehmen durch, die Produkte der Medizintechnik oder Pharmazeutika herstellen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins für ihre Tätigkeit für den Verein als deren Mitglied, Organ oder Beauftragter; soweit sie wissenschaftlich tätig sind, können sie im Rahmen gemeinnütziger Projekte des Vereins tätig werden und insoweit auch Vergütung ihrer Aufwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft, die auf dem Gebiet der Forschung in der Herzchirurgie oder Kardiologie tätig ist und die der Vorstand oder, wenn der Vorstand eine solche gemeinnützige Körperschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach Auflösung oder Aufhebung benennt, durch den amtierenden Dekan der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig schriftlich benennt, die die benannte Einrichtung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu Forschungs- und Ausbildungszwecken zu verwenden hat, zu.

6. Der Verein finanziert sich aus Spenden und Zuwendungen. Mitgliedsbeiträge werden keine erhoben.

 

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat, wenn dieser durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wissenschaftlich geeignet erscheinenden Personen nach näherer Maßgabe von § 13 gebildet wird.

 

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tode oder Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen. Aus den gewählten Vorständen ist ein Vorsitzender zu bestimmen. Jeder Vorstand ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Abschluss seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der Vorstand kann Geschäfte bis zu Euro 50.000,00 alleine beschließen. Ansonsten bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz.

 

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Vorbereitung und Veranlassung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Anstellung von Arbeitskräften
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegebene werden.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Beschluss über die Einrichtung und Besetzung des Beirates.

 

§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; ist dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Einstimmigkeit erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ⅓ der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
2. Beschlüsse über die Vergabe von Mitteln können im Umlaufverfahren durch Gegenzeichnung der einzelnen Mitglieder gefasst werden.

 

§ 13 Beirat

1. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Zustimmung zur Wahl erfolgt.
2. Die Beiratsmitglieder müssen national und international auf dem Gebiet der Herzchirurgie oder ärztlichen oder wissenschaftlichen Gebieten, mit denen die Forschungsprojekte des Vereins wissenschaftliche Berührungspunkte haben, entweder als Ärzte oder Wissenschaftler fachlich besonders ausgewiesen sein. Soweit möglich, soll vor der Wahl eine Stellungnahme der Europäischen Fachgesellschaft für Herzchirurgie eingeholt werden.
3. Der Beirat tagt nach Vorschlag und auf Einladung des Vorstandes einmal oder zweimal im Kalenderjahr. Den Mitgliedern des Beirates können ihre Reiseaufwendungen ersetzt werden.

 

 

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